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Ab 1. März gilt Impfpflicht in Schulen und Kitas

Ab dem 1. März gilt die Masernimpflicht in Schulen und Kitas.

Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder in eine Kindertageseinrichtung die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen. Auch bei der Betreuung in der Kindertagespflege muss ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen. Gleiches gilt für Erzieher, Tagespflegepersonen, Lehrer und weitere tätige Personen in Kitas und Schule, wie z. B. Hausmeister, Sekretärin, Praktikanten und Referendare, die nach 1970 geboren sind. Die Prüfung des Masernschutzes für bereits in den Einrichtungen befindlichen Kindern, Schülern und Erwachsenen ist spätestens bis zum 31. Juli 2021 abzuschließen Bei allen anderen gilt, dass der Nachweis bis zum 1. März 2020 vorliegen muss.

"Mehr Schutz für unsere Kinder rechtfertigen die Impfpflicht und Bürokratie."

Christian Piwarz, Sächsischer Staatsminister für Kultus

Kultusminister Christian Piwarz: "Die Schulen und Kitas sind vorbereitet, wir haben sie informiert und ihnen Musterdokumente, Aushänge und Fragen-Antwort-Kataloge zur Verfügung gestellt." Der Minister appellierte zudem an alle Beteiligten, konstruktiv mitzuwirken: "Mir ist bewusst, dass die Umsetzung der Bundesgesetzgebung für die Kitas und Schulen zusätzlichen Aufwand mit sich bringt. Aber wir sind hier in der Pflicht. Es geht hier um eine hochansteckende Infektionskrankheit mit zum Teil schweren Folgen für Betroffene. Ich bitte daher alle daran mitzuwirken, um präventiv einen noch besseren Schutz in Kita und Schule aufbauen zu können. Ich danke allen für ihr Engagement."

Während Kitas und Tagesmütter ungeimpfte Kinder abweisen sollen, ist das bei Schulen wegen der Schulpflicht nicht möglich. Wird in der Schule ein ungeimpftes Kind festgestellt, informiert die Schulleitung das Gesundheitsamt, das wiederum Kontakt zu den Eltern aufnimmt. In letzter Konsequenz droht ein Bußgeld.